Pro REGENWALD

Satzung

In der zuletzt geänderten Fassung vom 05. Mai 2022

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Pro REGENWALD e.V."
    Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter dem Aktenzeichen VR 12729 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck

Pro REGENWALD hat das Ziel, die belebte und unbelebte Natur, insbesondere des tropischen Regenwaldes und auch anderer Wälder in ihrer natürlichen Vielfalt zu erhalten, degradierte Waldökosysteme wiederherzustellen, indigene Völker (sowie andere Waldbewohner) und ihre Kulturen zu schützen, deren selbstbestimmte Lebensgestaltung und Entwicklung zu fördern und allgemein zu einer angepaßten und zukunftsfähigen Entwicklung beizutragen. Hierzu sollen Menschen und Ideen aus allen denkbaren Bereichen wie Forschung, Wirtschaft, Kunst, Politik und Kirche zusammengeführt werden.

  1. Zweck des Vereins ist es,
    1. die Bildung zu fördern durch Information über die Zusammenhänge der Umweltzerstörung, insbesondere über die Ursachen und Auswirkungen der Waldzerstörung, sowie durch Unterstützung der schulischen Ausbildung und Fortbildung von den in den betroffenen Regionen lebenden Menschen,
    2. die Wissenschaft und Forschung im Bereich der mit dem Natur und Umweltschutz, insbesondere dem Schutz der Wälder, befaßten Disziplinen zu fördern,
    3. die Fürsorge für politisch, rassisch oder religiös verfolgte Völker der Regenwaldländer sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken zu fördern.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    1. Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen, Seminare und Ausstellungen im In- und Ausland über die Ursachen und Folgen der Zerstörung der Wälder und die möglichen Auswirkungen auf Mensch und Natur, über bereits vorhandene und über die Errichtung von Schutzgebieten, über ökologische Waldbewirtschaftung, Auswirkungen der Brandrodung und des Holzeinschlags,
      - durch Erarbeitung von Informationen für Lehrer und Schüler und Vorträge und Ausstellungen in Schulen im Inland und in den (Regen-)Waldländern,
      - die Erarbeitung und Zurverfügungstellung von Unterrichtsmaterial für schulische Einrichtungen, die der Erziehung insbesondere zu Waldfragen relevanten Themen dienen sowie Initiierung, Aufbau und Unterhaltung derartiger schulischer Einrichtungen,
      - die Verhinderung lebens- und umweltfeindlicher Planungen oder Maßnahmen durch Einflußnahme bei den dafür verantwortlichen Stellen und Einwirkung auf die öffentliche Meinung,
    2. die Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen im Inland und in den Regenwaldländern sowie die praktische Anwendung der Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich der Erforschung und Dokumentierung der fortschreitenden (Regen-)Waldzerstörung und deren Auswirkungen auf Mensch und Natur,
    3. die Durchführung und Unterstützung von Projekten, die dem Schutz der in den Waldländern lebenden Völkern, insbesondere dem Schutz ihrer eigenständigen Lebensweise, Kultur und Religion sowie der Wahrung ihrer Menschenrechte dienen,
    4. die Aufnahme von Kontakten mit Ministerien, Institutionen, Vereinigungen und Persönlichkeiten, die zur Verwirklichung der Satzungszwecke beitragen können und der engen nationalen und internationalen Zusammenarbeit dienen,
    5. die Überlassung von Mitteln des Vereins zur Erfüllung seiner eigenen steuerbegünstigten Zwecke an andere, insbesondere in den Ländern des Regenwaldes ansässigen Körperschaften.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3. Mitglieder - aktive und Fördermitglieder

  1. Viele Menschen fühlen sich dem Anliegen von Pro REGENWALD verbunden und unterstützen die Arbeit je nach ihren persönlichen oder beruflichen Möglichkeiten in unterschiedlicher Weise.

  2. Es gibt deshalb zwei verschiedene Gruppen von Mitgliedern:

    1. Zum einen diejenigen Mitglieder, die bereit sind, sich aktiv an der Arbeit von Pro REGENWALD zu beteiligen (sogenannte "aktive Mitglieder");
    2. zum anderen diejenigen Mitglieder, die den Verein vor allem durch Verbreitung der die Problematik betreffenden Information unterstützen und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leisten wollen (sogenannte "Fördermitglieder").

§ 4. Eintritt von Mitgliedern

  1. Aktive Mitglieder
    Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat, sich zur Gewaltfreiheit und zur Verantwortung gegenüber der Natur und seinen Mitmenschen bekennt, sich überparteilich verhält, dabei keine herausragende Funktion in einer politischen Partei innehat, und wer schließlich in der Vergangenheit bewiesen hat, daß er sich aktiv für die Ziele von Pro REGENWALD einsetzt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  2. Fördermitglieder
    Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich zu ihrer Verantwortung gegenüber der Natur und ihren Mitmenschen zu bekennen, die Ziele von Pro REGENWALD zu fördern und den Verein mit dem nach Maßgabe des §6 dieser Satzung festgelegten Mindestbeitrag zu unterstützen. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.

§ 5. Mitgliedschaftsrechte

  1. Aktive Mitglieder
    Die aktiven Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist.
  2. Fördermitglieder
    Die Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend aufgeführten:
    • die Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein, alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes, Vorschlagsrecht.
    • Der Vorstand hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.
    • die Fördermitglieder erhalten deswegen schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins, insbesondere auch Mitteilungen über Projekte und die Vereinsentwicklung

§ 6. Mitgliedsbeitrag

Der Beitrag der aktiven Mitglieder, wie der Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen festgesetzt.

§ 7. Austritt von Mitgliedern/ Beendigung der Fördermitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Ein aktives Mitglied kann in derselben Weise statt des Austritts den Status eines Fördermitglieds wählen.

  2. Ein Fördermitglied scheidet aus dem Verein ferner dann aus, wenn es seine finanzielle Förderung dem Verein gegenüber einstellt. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann gegeben, wenn das Fördermitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahlt. Eine Abmahnung ist insoweit nicht erforderlich.

§ 8. Ausschluß von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein aktives Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden,wenn es sich nicht mehr zur Gewaltfreiheit und/oder überparteilichkeit bekennt, oder eine der weiteren Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
  2. über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung, bestehend aus den aktiven Mitgliedern (§10)
  2. der Vorstand (§11)

§ 10. Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel der aktiven Mitglieder schriftlich und unter Angabe desselben Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt;
  2. Beschlußfassungen sind auch ohne Versammlung der Mitglieder zulässig, wenn sämtliche Mitglieder dem Beschluß schriftlich zustimmen.
  3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die von ihm festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen (Datum des Poststempels). Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
    3.a Zur Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere Einzelpersonen einladen, ohne daß die Mitgliederversammlung dadurch einen öffentlichen Charakter erhält.
  4. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist auch online möglich und die Mitgliederrechte (Teilnahme an der Diskussion, Antragsrecht, Stimmrecht) können im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden.
  5. Mitglieder haben die Möglichkeit, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung durch Brief, Fax oder Email an den Vorstand abzugeben.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einer Person geleitet, auf die sich die Mitgliederversammlung einigt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei unentschuldigter Abwesenheit von mehr als 2/3 aller Mitglieder nicht beschlußfähig. In diesem Fall kann der Vorstand erneut eine Mitgliederversammlung einberufen (gemäß Absatz 3), die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch sogar eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom jeweils durch die Versammlung gewählte/n Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 11. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsversammlungen, an denen einzelne Vorstände auch per Konferenzschaltung teilnehmen können. In Einzelfällen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, dann jedoch nur einstimmig, gefasst werden. Der Vorstand ist nur bei Teilnahme von mehr als 50% der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse dann mit einfacher Mehrheit, wenn zuvor nichts anderes festgelegt wurde.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, die vor der Wahl auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder festlegt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
    3 a) Einzelne Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand - letzterer nur mittels eines konstruktiven Mißtrauensvotums - können jedoch von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen entlassen werden. Endet die Amtstätigkeit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder vor Ablauf dieser Frist, so sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder berechtigt, durch Beschluß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den Vorstand um die Zahl der ausgeschiedenen Mitglieder zu ergänzen.
  4. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden nach Maßgabe der Satzung vom Vorstand getätigt. Er ist Vertretungsorgan des Vereins gemäß §26 BGB.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder handeln gemeinschaftlich.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand hat Vetorecht bei allen wichtigen Beschlüssen. Das Veto kann von einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
  8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung oder eine pauschale Erstattung nachgewiesener Auslagen und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten.

§ 12. Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen an "Our House e.V.", Köln zu transferieren, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.